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Aktuelles



Qualitätsmanagement (QM) für Hebammen

     

    Die Informationen im Umfeld der neuen Vergütungs-Vereinbarung (VgV) und die Mitteilungen einiger Hebammen-Landesverbände zum Thema „Qualitätsmanagement (QM) für Hebammen“ haben bei vielen Hebammen zu Unsicherheit und Verwirrung geführt. Weiterhin werden vielfach Vorbereitungskurse und Handbücher angeboten, obwohl die Anforderungen für das vorgesehene Qualitäts-Management noch gar nicht festgelegt sind.

    In diesem Zusammenhang bringt vielleicht ein Artikel von Frau Reinhild Bohlmann – veröffentlicht im HebammenInfo 2/13 des Bundes freiberuflicher Hebammen Deutschlands (BfHD) – Beruhigung in die Sache.

    Den Text des Artikels finden Sie hier im PDF-Format.

     

    Rufbereitschaftspauschalen - TK und Barmer GEK

       

      Gemäß Schreiben der TK, zahlt die Techniker Krankenkasse ab 01.01.2013 eine Rufbereitschaftspauschale in Höhe von 250 €. Nach Auskunft der TK soll die Rufbereitschaftspauschale nicht direkt über die Hebammen-Rechnung bezahlt werden. Vielmehr ist hierzu eine eigene Rechnung erforderlich. Diese Rechnung wird in Form einer Privat-Rechnung an die Versicherte geschickt, die ihrerseits in Vorleistung treten muss und das Geld nach Antragstellung bei der zuständigen TK-Geschäftsstelle von der Krankenkasse zurückbekommt.

      Für Sie als Hebamme bedeutet das: ein MultiBo für die normalen Hebammenleistungen, ein weiterer MultiBo für die Rufbereitschaft mit Hinweis auf die TK. Wir erstellen dann sowohl die Krankenkassen- als auch die Rufbereitschafts-Rechnung und überwachen natürlich auch den fristgerechten Zahlungseingang.

      Gemäß Pressemitteilung vom 15.03.2013 übernimmt nun auch die Barmer GEK die Kosten für die Rufbereitschaft rückwirkend zum 01.01.2013 mit max. 250 € pro Geburt. Die Abrechnungskriterien sind noch nicht bekannt. Wir gehen jedoch davon aus, dass das gleiche Verfahren wie bei der TK zum Ansatz kommt.

      Wichtige Informationen zur Vertragspartnerliste

         

        Zur Abrechnung erbrachter Hebammen-Leistungen ist nicht nur das Vorhandensein eines  persönlichen Institutionskennzeichens (IK) erforderlich, sondern seit 01.08.2007 auch die Eintragung jeder einzelnen Hebamme in die sog. „Vertragspartnerliste“ der gesetzlichen Krankenkassen.

        In dieser „Vertragspartnerliste“ sind alle Hebammen aufgeführt, die berechtigt sind, erbrachte Leitungen mit den gesetzl. Krankenkassen abzurechnen. Dieser Eintrag ist verpflichtend. Verpflichtend ist aber auch, dass Sie in dieser „Vertragspartnerliste“ mit den Tätigkeiten registriert sind, die Sie als Hebamme anbieten, z.B. Betreuung in der Schwangerschaft, Kurse und/oder Nachsorge.

        In letzter Zeit kommt es vermehrt zu Zahlungsverweigerungen durch die Krankenkassen, da Hebammen in dieser Liste nicht mit den Leistungen registriert sind, die gerade abgerechnet werden. Besonders häufig tritt dieser Fall bei Hebammen-Leistungen im Belegsystem auf.

        Der Grund hierfür ist vielfach der Umstand, dass Hebammen sich zwar um den Eintrag gekümmert, jedoch vergessen haben, diese Eintragungen z.B. bei Erweiterung des Tätigkeitsumfangs (Arbeiten im Belegsystem, Geburtshaus oder Hausgeburtshilfe) zu aktualisieren.

        Das gilt auch für die Mitarbeit in einem Hebammen-Team (Pool-System) in einem Beleg-Krankenhaus. Änderungs-Mitteilungen sind über das entsprechende Formular möglich. Das Formular finden Sie hier.

        Haftpflichtversicherungsform bei Wehenbegleitung als „Freundin" oder im Notfall

           

          Der DHV weist darauf hin, dass Hebammen auch dann eine Haftpflichtversicherung der Form 1 abschließen müssen, wenn sie keine Geburten betreuen, sondern ausschließlich Hilfe bei Wehen oder Blasensprung anbieten.

          Es kommt anscheinend immer wieder vor, dass Hebammen von den betreuten Frauen gebeten werden, diese als „Freundin“ zur Geburt in die Klinik zu begleiten. Auch wenn in einem solchen Fall die Geburtsleitung offiziell von einer Hebamme der Klinik übernommen wird, benötigen Sie auch für diese Art der Begleitung die Haftpflichtversicherungs-Form 1.

          Als freiberuflich tätige Hebamme, die diese Frau ambulant betreut, werden Sie im Schadensfall haftungsrechtlich nicht als „Freundin“, sondern als eine professionelle Helfende belangt. Nach Aussage des Hebammen-Verbandes ist nur die tatsächliche „Notfallhilfeleistung bei einer Geburt“ mit der Versicherungsform 2 abgedeckt.

          Wie der DHV weiter mitteilt, setzt ein Notfall jedoch immer voraus, dass absolut keine Möglichkeit bestand, der Frau klinische Hilfe zukommen zu lassen. Weiterhin müssen die betroffenen Hebammen nachweisen können, dass Sie sich – trotz der Notfall-Hilfeleistung – um eine Hebamme mit entsprechender Versicherung bzw. um eine Verlegung in ein Krankenhaus bemüht haben.


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          * Diese Leistungen werden ausschließlich durch unsere Steuerberater erbracht. Die AZH arbeitet nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (§ 6 Ziff. 3 u. 4). Der Leistungsumfang umfasst das Aufbereiten des Buchungsgutes, das EDV-mässige Kontieren und Erfassen der lfd. Geschäftsvorfälle und das Erstellen der monatlichen Listen und Auswertungen sowie Zusatzarbeiten im Bereich der Unternehmensberatung.